MietR AG

Berliner Arbeitsgemeinschaft der Mietrechtspraktiker

 

- Unsere Regeln -

Die Berliner Arbeitsgemeinschaft der Mietrechtspraktiker (BAM) besteht seit 1998. Sie ist ein Zusammenschluss interessierter Anwälte und Richter, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Mietrechts tätig sind.

Die Arbeitsgemeinschaft ist bis heute – und bewusst – kein eingetragener Verein. Die Arbeitsgemeinschaft dürfte jedoch als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB anzusehen sein.

Die Arbeitsgemeinschaft tagt alle 2 Monate, und zwar möglichst regelmäßig am 2. Mittwoch im Monat von 14:00 bis 18:00 Uhr. Aufgrund der Corona-Pandemie haben sich die Termine in diesem Jahr ein wenig verschoben (siehe "Termine").

Die Mitgliedschaft wird dadurch erreicht, dass man die Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag einrichtet.

Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es sich wenigstens einmal im Jahr zur Verfügung stellt, ein Referat zu einem ausgesuchten Thema zu halten, des Weiteren, dass es den Jahresbeitrag in Höhe von derzeit 75,00 € möglichst pünktlich per Einzugsermächtigung zahlt. Im Gegenzug erhält das Mitglied auch den Zugang zu unserer Homepage.

Wer nur eine einzelne Veranstaltung besucht, zahlt

  • als Gast € 20,00
  • als Mitglied bis zum Einzug € 15,00

möglichst direkt an unseren Schatzmeister Harald Schäfer; notfalls auch vor Ort an Herrn Rechtsanwalt Christian Berg.

Die Arbeitsgemeinschaft veranstaltet - meistens im Juni/Juli - einen gemeinsamen Ausflug im Anschluss an den Arbeitsgemeinschaftstermin.

Sprecher der Arbeitsgemeinschaft ist derzeit Herr Rechtsanwalt Christian Berg, Telefon 030/ 700 936 14,  Fax 030/ 700 936 11, E-Mail: kanzlei[at]berg-rechtsanwalt.de

Der Kollege Harald Schäfer verwaltet die Finanzen; an ihn ist der Beitrag zu zahlen
(Bankverbindung: Kontoinhaber Harald Schäfer, Berliner Volksbank, Kto.-Nr. 531 965 30 25, BLZ 100 900 00).

Eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft kann auf Wunsch erteilt werden. Entsprechende Bescheinigungen sind bislang als Nachweis für die Fortbildung im Sinne des § 15 der Fachanwaltsordnung von der RAK akzeptiert worden. Es wird gebeten, entsprechende Anfragen am Ende des Jahres für das gesamte Jahr zu stellen.